Hat Bigfoot Rechte? Teil 5 und Fazit

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Mögliche juristische Konsequenzen durch die Anerkennung des Bigfoot als (indigener) Mensch

In diesem Artikel wurden zuvor bereits Hypothesen auf Hypothesen aufgetürmt: Nicht nur soll der Bigfoot existieren, er soll zugleich auch noch Vernunftbegabung zeigen. Diese soll dann wiederum so gut nachgewiesen werden, dass sich die Regierung der USA schließlich gezwungen sieht, zu handeln: Der Bigfoot wird als Mensch anerkannt, ohne biologisch ein Mensch zu sein.

 

Screenshot aus dem Video
Ist er vernunftbegabt, intelligent, möglicherweise sogar der direkten Kommunikation mit uns fähig – nur nicht willens? Ein mutmaßlicher Bigfoot kreuzt einen Fluss in Michigan; Aufnahme: Eddie V.

 

Nachfolgend sollen nun noch mögliche Folgen dieser Einstufung besprochen werden. Diese sind im Zweifelsfall eher weniger spekulativ, als die zuvor genannten Punkte. Einzige Voraussetzung wäre, dass der (real existierende) Bigfoot als Mensch anerkannt werden würde. Schließlich stehen allen Menschen (unter bestimmten Umständen) bestimmte Rechte zu.

 

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Wood Knocks: A Journal of Sasquatch Research: Vol. 5

Wood Knocks A Journal of Sasquatch Research: Volume 5 erschien am 13. November 2021 bei der Eerie Lights Publishing (in Englisch) im amerikanischen Trad Paperback-Format mit 156 Seiten.

 

Ulrich Magin hat es am 22. Februar 2022 besprochen.

 

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Die Rechte des Bigfoot werden im Folgenden zur besseren Lesbarkeit im Indikativ wiedergeben. Dieser ist im Kontext des hier dargestellten Szenarios zu lesen und stellt natürlich keine Beschreibung eines tatsächlichen Zustands dar:

 

Vollständige Anerkennung als juristische Person:

Durch eine Einstufung des Bigfoot als Menschen würde sich die Frage erübrigen, welche Rechte er denn im Vergleich zum Homo sapiens hat. Ein Mensch ist und bleibt schließlich gegenüber den übrigen Menschen juristisch gleichgestellt. So jedenfalls sollte dies in der Theorie gehandhabt werden.

 

Bigfoot-Sichtung
Screenshot einer „typischen Bigfoot-Sichtung“

 

 

Es folgt daraus, dass die Menschenrechte in vollem Umfang Gültigkeit haben. Dasselbe gilt – was in der Praxis viel wichtiger ist – auch für sämtliche Gesetze, die den Menschen in den Vereinigten Staaten betreffen.

 

Folglich ist es etwa verboten, den Bigfoot zu töten, seiner Freiheit zu berauben, ihn zu verletzen oder in einer sonst unzulässigen Weise zu bedrängen. Insoweit er über ein Konzept von Eigentum verfügt, dürfen ihm auch diejenigen Güter nicht gegen seinen Willen abgenommen, die er als sein Eigentum begreift. Alles Andere würde einen Verstoß gegen die Strafgesetze der USA bzw. der jeweiligen Bundesstaaten darstellen und auch dementsprechend bestraft werden.

 

Eine rückwirkende Bestrafung (d.h. für eine Tat vor Anerkennung des Bigfoot als Menschen) für Verbrechen gegen den Bigfoot erscheint dagegen unrealistisch. Ganz abgesehen davon, dass diese rückwirkende Anwendung von Recht an sich schon einen fragwürdigen Eingriff in das Rechtsstaatsprinzip bedeutet: Verbrechen setzt voraus, dass der Täter die Rechtswidrigkeit seines Handelns theoretisch erkennen könnte – etwa, indem er juristische Literatur liest. Er hat den Bigfoot also auf irgendeine Weise als Menschen erkannt haben müssen. Durch die enormen physiologischen Unterschiede zwischen Homo sapiens und Bigfoot kann man diese Voraussetzung nicht als automatisch erfüllt betrachten.

 

Würde Hansen also heute noch leben, müsste er sich wahrscheinlich keine Sorgen machen: Ihm Mord vorzuwerfen, wäre – wenn es auch sachlich richtig ist – nicht sinnvoll. Schließlich gab er an, den Minnesota Iceman nicht sofort als Menschen erkannt zu haben. In Anbetracht des vorhandenen Bildmaterials zu diesem Bigfoot erscheint das nicht als Ausflucht, sondern ist für Jedermann nachvollziehbar.

 

Hansen mit Iceman
Frank Hansen mit seinem Eismann, zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt.

 

Auch der umgekehrte Fall ist theoretisch vorstellbar: Verletzt der Bigfoot die Rechte eines Homo sapiens oder eines anderen Bigfoots, muss auch er bestraft werden. In der Praxis scheint dies aber unwahrscheinlich. Aufeinandertreffen von Mensch und Bigfoot sind selten und Berichten zufolge im Allgemeinen nicht durch übermäßige Aggression geprägt. Der Bigfoot hat weiterhin auch bisher kein Interesse gezeigt, den Homo sapiens in Streitigkeiten mit anderen Bigfoots hineinzuziehen.

 

Ebenso graue Theorie ist die Anwendung des Zivilrechts auf den Bigfoot: Mangels regelmäßigen Kontakt zwischen Homo sapiens und Bigfoot sollte es unter normalen Umständen nicht zu Verträgen oder sonstigen zivilrechtlichen Verpflichtungen zwischen Angehörigen beider Arten kommen. Auch der Bigfoot hat wohl kein Interesse daran, vor einen Gericht nach menschlichem Verständnis Ansprüche gegen Artgenossen durchzusetzen.

Zumindest in der Theorie müssen die letztgenannten Fälle trotzdem möglich sein und dürfen vor Gericht nicht einfach abgewiesen werden.

 

Verordnungen wie die Ordinance 69-01 in Skamania County würden dagegen ihre Gültigkeit verlieren. Dadurch hätte der Bigfoot nämlich nur ein einziges Grundrecht, d.h. das Recht auf Leben, womit er gegenüber dem Homo sapiens unzulässiger Weise diskriminiert werden würde. Diesem wird schließlich in den USA eine weitaus größere Anzahl an Rechten zugestanden.

 

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Valley of Apes: Die Suche nach dem Sasquatch in Area X

Wiederkehrende 16- bis 27-Zoll-Fußabdrücke im pazifischen Nordwesten haben viele Amerikaner zu der Annahme veranlasst, dass zurückgezogen lebende, affenähnliche Kreaturen namens Sasquatch die Wälder durchstreifen. Nur wenige haben mehr als einen kurzen Blick auf sie geworfen, und niemand hat sie direkt und langfristig in ihrem natürlichen Lebensraum beobachtet. Bis jetzt.

 

Walter Spink ist kurzsichtig, sozial unbeholfen und anfällig für Unfälle. Er ist auch ein selbsternannter Monsterjäger. Als er und sein sanftmütiger Assistent Matt Preston auf der Suche nach dem Sasquatch in den pazifischen Nordwesten reisen, scheint ihre Chance, ihn zu finden, gleich Null. Aber unerwartet finden sich die Monsterjäger in einer Gruppe von Sasquatches wieder, mit denen sie leben und reisen. Während ihres Aufenthalts bei den Sasquatches lernen Walter und Matt, ob Raupen nach Hühnchen schmecken und wie man einen Silberrücken ärgert, ohne es wirklich zu versuchen. Irgendwie navigieren sie durch die sozialen Fallstricke der Gruppe…

 

Valley of Apes ist am 1. Juni 2022 bei Anomalist Books erschienen. Es liegt als Paperback und fürs Kindle vor.

 

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Der Bigfoot als Bürger

Zur Frage, wer amerikanischer Staatsbürger ist, findet sich in der Verfassung der USA eine eindeutige Angabe. So lautet Abschnitt 1 des Amendement XIV von 1868:

 

„Alle Personen, die in den USA geboren sind oder naturalisiert wurden und deren Rechtsprechung unterliegen, sind Bürger der Vereinigten Staaten und des Staates, in welchem sie wohnhaft sind. […]“

Constitution of the United States, Amendment XIV, Section 1, Übers. d. Verf.

 

 

Nun ist der Bigfoot (d.h. jedes heute lebende Exemplar) ganz unzweifelhaft kein Migrant, sondern in den USA geboren. Auch ist er (als neu ernannter Mensch) klar eine Person. Folglich ist er laut der Verfassung der USA zugleich auch Bürger. Ihm müssen also sämtliche Bürgerrechte zuerkannt werden.

Dass er von diesen Bürgerrechten auch Gebrauch machen wird, ist dann wieder so unwahrscheinlich, wie die im vorigen Abschnitt beschrieben Szenarien. Die Vorstellung, wie ein Bigfoot ins Wahllokal marschiert, ist aber wunderbar kurios.

 

 

 

Mögliches Anrecht auf ein Reservat mit weitreichender innerer Autonomie

Dass der Bigfoot wohl nicht mit europäischen Eroberern nach Nordamerika kam, steht fest. Wenn er ein Mensch ist, kann man ihn folglich als Ureinwohner bezeichnen. Zwar kann es sein, dass sich die Art nicht ursprünglich in Amerika entwickelt hat, doch dasselbe gilt auch für Ureinwohner der Art Homo sapiens. Jedenfalls lautet der aktuelle Stand der Wissenschaft, dass sich der moderne Mensch von Afrika her über die ganze Welt verbreitet hat.

 

Denjenigen Homo sapiens, die der indigenen Bevölkerung angehören, steht unter Umständen ein Anrecht auf weitgehende Souveränität zu. Diese Souveränität äußert sich in der Selbstverwaltung bzw. inneren Autonomie der dem jeweiligen Stamm zugewiesenen Reservate. Die Ureinwohner haben also das Recht auf eine eigene Verfassung und (Zivil-)Gesetze.

 

Dies beschlossen US-Senat und Kongress 1934 durch den „Indian Reorganization Act“. Die Ureinwohner – damals offiziell und heute noch im Volksmund „Indianer“ genannt – erhielten damit erstmals wieder ein höheres Maß an Selbstbestimmung. Sie waren faktisch beinahe dem US-Bundesstaat gleichgestellt, auf dessen Gebiet sich das jeweilige Reservat befand. Lediglich die nationale Regierung ist in der Lage, die Rechte der Reservate zu begrenzen. Dabei müssen aber alle Stämme und Reservate gleich behandelt werden.

 

Amerikanische Ureinwohner
Amerikanische Ureinwohner in traditioneller Tracht

 

Nun besteht ein gewisses Problem darin, dass im „Indian Reorganization Act“ die juristisch anerkannten Stämme abschließend definiert werden. Nur ihnen steht ein Recht drauf zu, Reservate selbst zu verwalten, sofern sie dies durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen.

 

Der Bigfoot zählt freilich nicht zu diesen Stämmen. Es stellt sich aber doch die Frage, ob ihm das Recht auf ein eigenes Reservat nicht mindestens ebenso sehr zustehen würde.

 

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Mythen und Legenden der alten Völker Nordamerikas, Band 1

Mythen und Legenden der indianischen Völker des nordöstlichen Waldlandes und der Region um die Großen Seen, in deutscher Übersetzung nach alten englischen Quellen. Manche sind nur eine Seite lang, andere über zehn Seiten. Die Themen und die handelnden Personen sind äußerst unterschiedlich. Ein Glossar kann das Verständnis erleichtern, mehrere Abbildungen illustrieren den Text.

 

Mythen und Legenden der alten Völker Nordamerikas, Band 1 ist 2020 als Book on Demand erschienen. Es hat als gebundenes Buch 512 Seiten und ist auch für den Kindle erhältlich.

 

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Die Frage lautet folglich, wie ein Stamm denn definiert werden kann. Jedenfalls werden mit diesem Begriff Gruppen von Ureinwohnern voneinander unterschieden. Zumindest in kultureller Hinsicht unterscheidet sich der Bigfoot klar von Ureinwohnern der Art Homo sapiens. So trägt er jedenfalls den meisten Augenzeugenberichten nach weder Kleider am Leib noch Werkzeuge bei sich. Auch die physiologischen Unterschiede sind enorm.

 

Auch wenn der Bigfoot nicht automatisch unter den „Indian Reorganization Act“ fällt, erscheint es daher sinnvoll, ihm ein Reservat oder mehrere Reservate in verschiedenen Bundesstaaten zuzugestehen. Es verbietet auch kein Gesetz grundsätzlich, dass weitere Zonen mit besonderen Rechten eingerichtet werden dürfen. Sie dürfen sich nur nicht auf dem Gebiet bestehender Reservate befinden.

 

Totempfähle
Totempfähle aus dem Stanley Park bei Vancouver / Kanada, mitten im Bigfoot-Territorium

 

Isolation als Alternative

Allerdings ist auch klar, dass die Situation des Bigfoot nicht mit der der Homo sapiens-Ureinwohner vergleichbar ist. Die Letztgenannten wurden 1934 wieder ein Stück weit emanzipiert, zuvor aber mehr als 200 Jahr lang systematisch unterdrückt und verdrängt. Ihre ursprünglichen Stammeskulturen existierten also bereits nicht mehr, als der  „Indian Reorganization Act“ erlassen wurde.

 

Beim Bigfoot verhält es sich anders: Es existiert kein Reservat, dass diesem Volk zugewiesen wurde. Es erfolgte auch niemals ein (bewusster) Eingriff in die traditionelle Lebensweise des Bigfoot. Wie hätte es auch anders sein sollen? Schließlich lautet das in diesem Artikel besprochene Szenario, dass der Bigfoot eben erst entdeckt wurde. Folglich wurde er noch niemals kontaktiert.

 

Flußtal in Nordamerika
Auf dieser Sandbank soll in den 1970er Jahren ein Sasquatch gesehen worden sein.

 

Völker, die zwar nicht unbekannt, aber (beinahe) ohne Kontakt zur Außenwelt sind, existieren auch in der Realität. Freilich sind diese Menschen ganz gewöhnliche Homo sapiens, aber ihre Lebensweise ist eher mit der des Bigfoot vergleichbar, als die Lebensweise irgendwelcher Reservats-Bewohner.

 

In den USA existieren keine solchen Stämme (des Homo sapiens), durch die ein Präzedenzfall für den Umgang mit dieser Situation geschaffen wäre. Auf der völkerrechtlich zu Indien gehörenden North Sentinel Island beispielsweise findet sich aber ein solches Volk, im Deutschen als Sentinelesen bezeichnet.

 

Dieses Volk zeichnet sich vor allen Dingen durch seine beharrliche Weigerung aus, mit anderen Völkern in friedlichen Kontakt zu treten. Ihre Insel verteidigen die Sentinelesen notfalls auch mit tödlicher Gewalt vor Eindringlingen. Selbst durch Geschenke ließen sie sich in der Vergangenheit nicht umstimmen.

 

Nach Jahrzehnten voller erfolglosen und nicht ungefährlichen Kontaktversuchen fand schließlich ein Umdenken in der indischen Regierung statt: Der Zutritt zu Sentinel Island wurde behördlich verboten und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ausgesetzt. Damit erkannte man die Verweigerung weiterer Kontakte vonseiten der Sentinelesen an. Sie leben seitdem wieder in vollständiger Isolation und Autonomie.

 

Der Bigfoot ist nun nicht für seine übermäßige Gewalttätigkeit bekannt. Gleichwohl such er offensichtlich keinen engeren Kontakt zum Homo sapiens. Auch berichten manchen Augenzeugen von Drohgebärden, oder jedenfalls Gesten, die sie als solche identifizierten. Das alles spricht dafür, dass auch vonseiten des Bigfoot Interesse an einer weitgehenden Isolation besteht.

 

Blick über Redwood-Wälder mit tiefhängenden Wolken
Optimal wäre es für die Bigfoots, wenn man sie und ihren Lebensraum in Ruhe ließe.

 

Es wäre auch philosophisch zu rechtfertigen, ihm seinen Wunsch zu gewähren. Schließlich handelt es sich analog zu den Sentinelesen um ein Volk (oder mehrere Völker), das lange vor der Errichtung eines Staates westlicher Prägung das jeweilige Gebiet bewohnte. Auch lehnt dieses Volk den Kontakt zur Außenwelt kategorisch ab. Bei den Sentinelesen deutet nichts darauf hin, dass es sich um unzurechnungsfähige Menschen handelt. Sie verfügen definitiv über eine eigenständige Kultur, die auch zur Herstellung komplexer Strukturen wie verschiedener Arten von Hütten in der Lage ist. Beim Bigfoot wurde die Eigenschaft, Mensch zu sein, in unserem Beispiel ebenfalls bewiesen.

 

In der Realität wird sich die Errichtung einer solchen Sperrzone in den USA aber als äußerst schwierig erweisen. Während North Sentinel Island durch das Meer vom Festland und weiteren Inseln getrennt ist, lebt der Bigfoot auf dem nordamerikanischen Festland. Hier die Grenzen zwischen besonders geschützten und nicht geschützten Zonen abzusichern, würde unglaublich viel Personal in Anspruch nehmen.

 

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Bigfoot, Yeti, and the Last Neanderthal: A Geneticist’s Search for Modern Apemen

Dies ist „Das große Buch der Yetis“. Was der Leser hier bekommt, ist die Suche eines Weltklasse-Genetikers nach Beweisen für die Existenz von Big Foot, Yeti oder dem abscheulichen Schneemann. Unterwegs besucht Bryan Sykes Orte, an denen jemands angeblich diese seltsamen Kreaturen gesichtet hat, nimmt an Treffen von Kryptozoologen teil, erzählt die Geschichten berühmter Monsterjagd-Expeditionen und lässt mögliche Yeti-DNA durch sein hoch angesehenes Labor in Oxford laufen.

 

Sykes stellt uns die Spinner, Visionäre und Abenteurer vor, die in den letzten 100 Jahren an der Erforschung dieser möglichen wissenschaftlichen Sackgasse beteiligt waren. Sykes ist ein ernsthafter Wissenschaftler, der weiß, wie man eine Geschichte erzählt, und dies ist ein glaubwürdiger und ansprechender Bericht. Fast, aber nicht ganz menschlich üben der Yeti und seine Artgenossen aus wilden Regionen der Welt immer noch einen starken atavistischen Einfluss auf uns aus. Ist der Yeti nur ein Trugbild unserer Vorstellungskraft oder ein Überlebender unserer eigenen wilden Vorfahren? Oder ist es ein echtes Wesen? Dies ist das Geheimnis, das Bryan Sykes lüften wollte.

 

Bigfoot, Yeti and the last Neandethal… ist 2015 independent erschienen und hat als Taschenbuch 320 Seiten. Es ist in englischer Sprache geschrieben.

 

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Daneben stellen sich auch noch juristische Fragen: Durch die Anerkennung völliger Autonomie des Bigfoot auch gegenüber der nationalen Regierung würde ihm ein Sonderstatus gegenüber den übrigen Stämmen zustehen. Auch wäre der Bigfoot so nicht verpflichtet, Verfassung und Menschenrechte zu achten. Zwar ist dieser Zustand klar selbstgewählt, sodass ihm diese Rechte keinesfalls verweigert werden. Im Gegenteil hat er jederzeit die Möglichkeit, sie durch Überschreitung der Reservatsgrenzen wieder in Anspruch zu nehmen – in den restlichen USA ist er schließlich dem Homo sapiens rechtlich gleichgestellt. Dennoch muss zunächst besprochen werden, ob denn die Einrichtung von Reservaten mit vollständiger Autonomie verfassungsrechtlich überhaupt machbar ist.

 

Solche Fragen zu klären, ist dann aber wieder die Aufgabe von Juristen.

 


 

Die NAGPRA oder: Warum die Erforschung des Bigfoot schwierig wird

Neben dem möglichen Recht auf (weitgehende) Autonomie steht dem Bigfoot als Teil der indigenen Bevölkerung noch ein weiteres Recht zu: Der „Native American Graves Protection and Repatriation Act“, im Folgenden durch die Abkürzung NAGPRA bezeichnet regelt den Umgang mit den sterblichen Überresten Indigener sowie mit Artefakten von besonderem kulturellen Wert.

 

In der Praxis bedeutet dies, dass staatlich geförderte Institutionen eine Reihe von Gegenständen in der Regel nicht dauerhaft besitzen und weiter, als für die Rückgabe nötig, erforschen dürfen. Dazu zählen insbesondere die zuvor genannten sterblichen Überreste, aber auch Grabbeigaben und Gegenstände, die für aktuelle religiöse Rituale von Bedeutung sind.

 

Auch bei Grabungsarbeiten (zufällig) aufgefundene Objekte dieser Art müssen den Ureinwohnern übereignet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Grabungen auf nationalen Gebieten oder in den Reservaten stattfanden. Es liegt dabei an den staatlichen Institutionen, die passenden Stämme zu identifizieren.

 

Im Wesentlichen existieren nur zwei Voraussetzungen: Die Gegenstände müssen eindeutig einer klar definierbaren Gruppe zuzuordnen sein. Daneben muss diese Gruppe auch ihren Anspruch auf Rückübertragung dieser Dinge geltend machen. Ob dieser Gruppe ein Reservat (und damit Autonomie) zusteht, ist dabei nicht relevant. Sie muss lediglich der indigenen Bevölkerung zuzuordnen sein.

 

Das Ziel des Gesetzes besteht darin, der indigenen Bevölkerung die Verfügungsgewalt über ihre kulturellen Artefakte zurückzugeben. Es stellt den Versuch eines Ausgleichs dar. In der Vergangenheit wurden Gräber und Stätten von kultureller Bedeutung vielfach geplündert. Die negativen Auswirkungen der Plünderungen auf die Kultur der Indigenen soll nun abgemildert werden.

 

Beim Bigfoot stellt dieses Gesetz die Hominologie aber vor ein echtes Problem. Schließlich ist auch der Bigfoot indigen. Damit steht er unter dem Schutz des NAGPRA.

 

In der Praxis bedeutet dies vor allem, dass eine anatomische Untersuchung des Bigfoot unmöglich wird: Überreste dieser Art sind der offensichtlichen physiologischen Unterschiede wegen klar identifizierbar. In dem Moment, in dem sie identifiziert werden, müsste man sie dem „Volk“ des Bigfoot übereignen.

 

Es ist sehr zweifelhaft, dass diese zurückgezogen lebenden Kreaturen sich an der wissenschaftlichen Forschung werden beteiligen wollen. So wird es zu Einen weder Genehmigungen für die Untersuchung bestehender Gräber geben. Zum Anderen wird auch die Zahl der Körperspender gegen Null gehen, die nach ihrem Tod ihren Körper der Wissenschaft überlassen wollen.

 

Bei der Erforschung von Völkern des Homo sapiens ist dies nicht weiter relevant. Ganz abgesehen davon, dass es ohnehin keine unkontaktierten Völker in den USA gibt, gleichen sich Homo sapiens aus allen Teilen der Welt in genetischer Hinsicht sehr stark. Wie aber etwa die Evolution des Bigfoot verlaufen sein könnte und welche anatomischen Unterschiede zum Homo sapiens bestehen, ist unbekannt.

 

Was Kultgegenstände betrifft, stellt das Recht auf Autonomie wohl das größere Hindernis dar, als der NAGPRA. Kulturelle Praktiken aus Grabbeigaben und isolierten Gegenständen alleine abzuleiten, ist nicht ideal. Diese Praktiken systematisch zu beobachten, wird aber wohl aufgrund der extremen Isolation des Bigfoot ebenfalls schwierig.

 

So wird der Bigfoot nach einer Anerkennung als Mensch wohl trotzdem ein weißer Fleck auf der Karte der Anthropologie bleiben. Es ist verständlich, vielleicht gar verfassungsrechtlich zwingend, dass er nicht von dem NAGPRA ausgenommen wird. Seiner Erforschung werden diese Gesetze zum Schutz der indigenen Bevölkerung aber im Wege stehen.


Fazit

Der Bigfoot hat also Potenzial, nicht bloß als Mensch, sondern sogar als Ureinwohner angesehen zu werden. In der Realität müssten aber wohl etliche Hürden übersprungen werden, bis es zu einer solchen Anerkennung käme.

 

Von den Detailfragen im Rechtssystem der USA abgesehen, dürfte der Nachweis der Menschlichkeit wohl am schwierigsten werden. In bestehenden Gesetzen ist die Existenz einer weiteren Art von Menschen nicht vorgesehen. Das gilt jedenfalls, wenn diese Art nicht nachweislich einen Hybriden mit dem Homo sapiens darstellt.

 

In diesem Artikel wurde der biologische Ansatz zur Bestimmung des Menschen daher durch einen geisteswissenschaftlichen ausgetauscht. Der Mensch bleibt dabei weiterhin das Maß aller Dinge – hauptsächlich zu seinem eigenen Schutz. Schließlich müssen die Menschenrechte weiterhin für alle Menschen gelten. Im Vergleich zum biologischen ermöglicht es der geisteswissenschaftliche Ansatz aber, die Menschenrechte auf andere Arten auszuweiten.

 

Inwieweit sich dieser Ansatz dann in der Praxis umsetzen ließe, ist eine andere Frage: Nur weil ein einziger Bigfoot wissenschaftlich beschrieben wurde, lebt die Art nicht weniger zurückgezogen. Dementsprechend schwierig würde sich die Forschung gestalten.

 

Klar ist in diesem Sinne, dass es an den Fürsprechern des Bigfoot liegt, seine Menschlichkeit zu beweisen. Schließlich hat sich bis jetzt noch keine einzige neu entdeckte Art als klar vernunftbegabt erwiesen. Es erscheint daher nicht sinnvoll, beim Bigfoot von einer Ausnahme auszugehen.

 

So kann man auch Hansen nicht dafür verurteilen, dass er den Bigfoot zunächst für ein Tier hielt – wenn unter allen seinen Erzählungen denn genau diese wahr ist. Dementsprechend ist es jedenfalls moralisch und wahrscheinlich auch juristisch nicht zu rechtfertigen, dass dieser Mann als Mörder betitelt wird. Er konnte nicht davon ausgehen, dass er einen Menschen vor sich hatte und sich darüber hinaus noch auf Notwehr berufen.

 

Ganz anders könnte es sich in Zukunft verhalten: Wenn dem Bigfoot offiziell Menschenrechte zugestanden werden würden, müsste man ihn auch dementsprechend behandeln. Ihn zu töten, wäre nur in einem Akt klarer Notwehr gerechtfertigt. Ein Anspruch darauf, dann die Leiche des Angreifers auszustellen, würde freilich unabhängig davon nicht bestehen.

 

Die größte Hürde besteht aber momentan darin, überhaupt erst die Existenz des Bigfoot zu beweisen. Alles hier Besprochene bleibt sonst ein bloßes Gedankenspiel.

 

In diesem Zusammenhang ein Hinweis: Sollte irgendjemand glauben, Körperteile des Bigfoot zu besitzen – es gibt keinen Grund, die nicht untersuchen zu lassen. Aktuell wäre der Bigfoot zunächst einmal nichts Anderes, als eine ungeschützte Tierart. Und selbst wenn sich herausstellen sollte, dass er ein menschlicher Ureinwohner ist, dürften zumindest US-Amerikaner seine Körperteile trotzdem behalten. Die NAGPRA gilt nur für staatlich geförderte Institutionen, nicht für Privatpersonen…

 


Literatur

Das umfangreiche Literaturverzeichnis steht hier als pdf zum Download bereit

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